Schadengutachten


Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte hat das Wahlrecht gegenüber dem Schadenverursacher  ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll.

Kraft Gesetzes tritt die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für die Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt. Dies gilt sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen Kfz Gutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand, Schmerzensgeld usw.

Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Der Kfz Gutachter steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein Kfz Gutachten dient der Feststellung der Schadenart und der Schadenhöhe, sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, einer eventuellen Wertminderung, Restwert und die Nutzungsausfallentschädigung.

Das Kfz Gutachten ist damit eine  Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung.