Reparaturauftrag vor Gutachtenfertigstellung
| In der November-Ausgabe war es noch eine Leserfrage, und nun erreicht uns ein Urteil dazu: Der Geschädigte erteilt der Werkstatt den Reparaturauftrag sofort, aber mit der Maßgabe, zunächst das Schadengutachten abzuwarten, denn es soll auf der Grundlage des Gutachtens repariert werden. Erst nach Eingang des Gutachtens ist die Reparatur also freigegeben. Bei diesem Ablauf darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass das Gutachten richtig sein wird. Folglich hat er den Schutz, der sich aus dem Auftrag „Reparatur gemäß Gutachten“ ergibt. Das hat das AG Stuttgart klargestellt. |
Das Gericht sagt wörtlich: „Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte erst ein Sachverständigengutachten erstellen lässt und dann eine Werkstatt zur Reparatur auf Basis des Gutachtens anweist oder zunächst eine Werkstatt grundsätzlich mit der Reparatur beauftragt, aber erst mit Vorlage des Gutachtens die Reparaturfreigabe aufgrund des Gutachtens erteilt.“ (AG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2020, Az. 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Stuttgart).